S a t z u n g des Heimatvereins Pfronten und Umgebung e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Pfronten und Umgebung". Er hat seinen Sitz in Pfronten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Schutz der Natur, der Boden-, Kunst- und Kulturdenkmale, sowie die Pflege der heimatlichen Forschung, Überlieferung, Tracht, Mundart und Musik.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch sonstige unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenver-einigung werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, der keiner Form bedarf. Ihm soll statt gegeben werden, wenn nicht das Vereinsinteresse dagegensteht.

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen das Interesse des Vereins verstößt oder wenn es drei Jahre lang keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Betroffene kein Stimmrecht hat.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.

2.) Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel vom 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief oder durch Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung.

3.) Die Mitgliederversammlungen sollen auch Veranstaltungen mit heimatkundlichen und heimatpflegerischen Themen im Sinne des § 2 sein.

4.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt der Ausschuß aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.

5.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

 

§ 7 Ausschuß

1.) Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und bis zu zehn Ausschuß-mitgliedern, die nach Möglichkeit aus verschiedenen Fachrichtungen kommen. Ausschußmitglieder werden auf Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2.) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Behandlung der Angelegenheiten, die über die allgemeine Geschäfts-führung und Verwaltung hinausgehen und nicht der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind.

b) Die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen (§ 6 Abs. 3)

c) Ausschußmitglieder sollen Arbeitskreise bilden und der Mit-gliederversammlung über ihre Tätigkeit berichten.

3.) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Vorstand

1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

e) einem Beisitzer

2.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein.

Im Innenverhältnis sind beide an Weisungen des geschäftsführenden Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird in geheimer Wahl alle drei Jahre von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

3.) Der Vorstand nimmt alle laufenden Geschäfte wahr. Er ist bei mindestens vier anwesenden Mitgliedern beschlußfähig und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden, den Ausschlag.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Pfronten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des aufgelösten Vereins (§ 2) zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 23. Juli 1977 errichtet.